Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Vorschreibung von Sicherheitsleistungen
§ 13. Soweit es gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union vorgesehen oder zur Erreichung der Ziele einer handelspolitischen Maßnahme erforderlich ist, hat der gemäß § 6 zuständige Bundesminister die Erteilung einer Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Vornahme der zu bewilligenden Ein- oder Ausfuhr abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bestimmen, daß die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Unterlassung der bewilligten Einfuhr oder Ausfuhr ausgeglichen werden. Sicherheitsleistungen sind insbesondere durch Einlagebücher einer inländischen Bank oder durch eine Bankgarantie zu erbringen. Wird den mit der Sicherheitsleistung verbundenen Auflagen und Bedingungen zuwidergehandelt, hat der zuständige Bundesminister die Sicherheitsleistung bescheidmäßig für verfallen zu erklären. Paragraph 13, Soweit es gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union vorgesehen oder zur Erreichung der Ziele einer handelspolitischen Maßnahme erforderlich ist, hat der gemäß Paragraph 6, zuständige Bundesminister die Erteilung einer Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Vornahme der zu bewilligenden Ein- oder Ausfuhr abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bestimmen, daß die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Unterlassung der bewilligten Einfuhr oder Ausfuhr ausgeglichen werden. Sicherheitsleistungen sind insbesondere durch Einlagebücher einer inländischen Bank oder durch eine Bankgarantie zu erbringen. Wird den mit der Sicherheitsleistung verbundenen Auflagen und Bedingungen zuwidergehandelt, hat der zuständige Bundesminister die Sicherheitsleistung bescheidmäßig für verfallen zu erklären.
Dokumentnummer
NOR12086402
Alte Dokumentnummer
N5199546883J